Güterzüge

Bremsstellung G:

An allen Fahrzeugen kann ohne Einschränkunden Bremsstellung G eingestellt werden.



Hinweis zu Güterzug in Bremsstellung G:
Kann die bremsstellung G nicht eingestellt werden, dürfen im Zug Fahrzeuge in Bremsstellung P laufen.
Jedoch nicht mehr als 12 Achsen! Bremsstellung R darf bei Güterzügen in G nicht eingestellt werden.

Bremsstellung P:

Wagenzuggewicht kleiner als 800t:
An allen Fahrzeugen darf Bremsstellung P eiungestellt werden.




Wagenzuggewicht zwischen 800t und 1200t:
Arbeitende Tfz. an der Spitze des Zuges müssen in Bremsstellung G gestellt werden.




Wagenzuggewicht über 1200t:
Arbeiten Tfz. an der Spitze und die ersten fünf Fahrzeuge des Wagenzuges müssen in Bremsstellung G gestellt werden.



Hinweis:
Sind Wageneinheiten des Wagenzuges betroffen, die im Betrieb nicht getrennt werden können und verfügen sie über Drehgestelle oder mehr als drei Einzelradsätze,
so zählen diese Fahrzeuge einzeln! Die Bremsstellungswechsel nicht trennbarer Fahrzeugen müssen jedoch immer gleich eingestellt sein.

Bei Güterzügen in Bremsstellung P darf an den Tfz. die Bremsstellung P2 nicht eigestellt werden.


Bremsstellung R:

Güterzüge in Bremsstellung R dürfen eine Länge von 600 Metern nicht überschreiten.


Bremsstellung R & P Allgemein:

Bei Zügen, für die die Bremsstellung R oder P vorgeschrieben ist, müssen Sie bei Fahrzeugen in Bremsstellung G 20% vom Bremsgewicht abziehen.


Bei Güterzügen, für die die Bremsstellung R oder P vorgeschrieben ist,
müssen Sie bei Fahrzeugen in der Bremsstellung R oder P bei einer Länge des Wagenzuges von

- 501 m bis 600 m 5%,
- mehr als 600 m 10%
vom Bremsgewicht abziehen.

Bei durch EDV erstellte Wagenlisten werden automatisch 10% vom Bremsgewicht abgezogen.