Signalbuch-Online
Signale für Bahnübergänge (Bü), (So, Pf (DV 301))

Allgemeines:

(1)
Die Überwachungssignale Bü 0/Bü 1 sowie die Signale Bü 2 und Bü 3 (DS 301) bzw. So 14 und So 15 (DV 301) stehen vor Bahnübergängen
mit Blinklichtern oder Lichtzeichen (mit oder ohne Halbschranken),
die Signale Bü 4, Pf 2 (DV 301) und Bü 5 stehen vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung.

(2)
Die Signale dürfen auch vor Bahnübergängen mit Schranken angewendet werden.

(3)
Bei geschobenen Zügen ist von dem Mitarbeiter an der Spitze des Zuges an den Signalen Bü 4, Pf 2 (DV 301) und Bü 5 und
außerdem mehrmals vor dem Befahren des Bahnübergangs mit dem Signalhorn zu blasen.

(4)
Aufstellung

Die Überwachungssignale stehen bei den Eisenbahnen des Bundes in der Regel im Abstand des Bremsweges der Strecke vor dem Bahnübergang.

Bei den NE stehen die Signale in der Regel in einem für das Abbremsen ausreichenden Abstand rechts neben dem Gleis.

Auf Anordnung des Betriebsleiters können sie auch links sowie unmittelbar vor dem Bahnübergang aufgestellt sein.

Bis auf weiteres können die Signale im Geltungsbereich der DV 301 auf Nebenbahnen in kürzerem Abstand,
mindestens jedoch 50 m vor dem Bahnübergang stehen; stets sind sie jedoch vom Signal S0 15 (DV 301) erkennbar.
Die Signale sind dann nicht gemäß Absatz 5 gekennzeichnet.

(5)
Aufstellung im verkürzten Abstand des Bremswegs der Strecke

Ist bei Eisenbahnen des Bundes der Abstand der Überwachungssignale vom Bahnübergang um mehr als 5% kürzer als der Bremsweg der Strecke,
ist dies am Überwachungssignal durch ein rückstrahlendes, auf der Spitze stehendes weiße Dreieck mit schwarzem Rand gekennzeichnet.




(6)
Ist bei Eisenbahnen des Bundes der Abstand der Überwachungssignale vom Bahnübergang um mehr als 5% kürzer als der Bremsweg der Strecke,
so ist dies an folgendem Signal durch ein weißes Zusatzlicht am linken Rand des Signalschirms kenntlich.




(7)
Überwachungssignalwiederholer

Ist das Überwachungssignal wiederholt (Überwachungssignalwiederholer), ist dies am Überwachungssignalwiederholer
durch eine weiß umrandete schwarze quadratische Tafel mit runder weißer Scheibe gekennzeichnet.
Die Scheibe ist rückstrahlend.




(8)
DS 301

Die Überwachungssignalwiederholer der folgenden Signale sind durch das weiße Zusatzlicht kenntlich;
das weiße Zusatzlich kann durch eine rückstrahlende runde weiße Scheibe auf schwarzem Grund am Mastschild ersetzt sein.





(9)
Gelbe Lichter erloschen

Sind bei einem Überwachungssignal mit zwei gelben Lichtern die gelben Lichter erloschen,
ist vor dem Bahnübergang zu halten und nach Sicherung weiterzufahren. Die Störung ist dem Fahrdienstleiter zu melden.

(10)
mehrere Bahnübergänge

Gilt das Überwachungssignal für mehrere Bahnübergänge, so sind die Verhaltensregeln für jeden dieser Bahnübergänge anzuwenden (DV 301)